AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unseren Geschäften liegen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde.
Unsere Angebotstätigkeit läuft auf unbestimmte Zeit und ist freibleibend.
Schließt der Auftraggeber aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers einen Vertrag, schuldet er uns mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages die vereinbarte Provision. Ist die Höhe der Provision nicht ausgewiesen, so gilt die ortsübliche Provision.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch vom jeweils anderen Vertragspartner eine Maklerprovision verlangt werden kann.
Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn ein Ersatzgeschäft getätigt wird, d. h. wenn ein Vertrag über ein anderes, dem Verkäufer/dem Vermieter gehörendes wirtschaftlich gleichwertiges Objekt abgeschlossen wird.
Unsere Informationen einschließlich der Objektnachweise sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, auch beratende Personen oder Firmen, ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Kommt durch die unerlaubte Weitergabe ein Kaufvertrag zustande, so hat der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte und falls keine Provision vereinbart wurde, die ortsübliche Provision an uns zu zahlen.
Die Objektbeschreibung beruht ganz oder zum Teil auf Angaben des Eigentümers. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Wir und unsere Erfüllungsgehilfen haften auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Er gilt ferner nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Wir sind nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wenn uns in einem speziellen Fall das Schlichtungsverfahren doch sinnvoll erscheint, so können wir im Zusammenhang mit unserer Verpflichtung aus § 37 VSBG die Teilnahmebereitschaft erklären.
